AGB's für den Shop

1 – Geltungsbereich

  1. MERX AG / www.merx.ch ist eine Internet-Plattform der MERX AG in Sirnach. Vertrieb, Rechnungsstellung, Garantieabwicklung, Geschäftsbedingungen etc. basieren somit alle auf der im Schweizerischen Handelsregister eingetragenen Firma MERX AG.

  2. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der MERX AG sowie merx.ch erfolgen ausschliesslich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Mit Bestellung der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

2Angebot und Vertragsschluss

  1. Die Angaben in unseren Verkaufsunterlagen, Inseraten und im Onlineshop (Zeichnungen, Abbildungen, Liefertermine, Masse, Gewichte, Spezifikationen und sonstige Leistungen) sind automatisch übermittelte/integrierte Daten der jeweiligen Importeure und Hersteller und können in sehr seltenen Fällen abweichen. Die Bilder sind als Hinweise zu verstehen und können vom tatsächlichen Produkt abweichen.

    Die Angaben sind also unverbindlich, es sei denn, sie werden schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Die automatisch erstellte E-Mail des Onlineshops, nach der Bestellung, stellt keine solche schriftliche, verbindliche Bestätigung bzw. Vertragsvereinbarung dar. Die E-Mail, welche Sie nach erfolgreicher Bestellung automatisch erhalten, ist eine Bestellbestätigung und sollte für allfällige, weitere Fragen vom Kunden ausgedruckt und aufbewahrt werden. MERX überprüft nach Bestelleingang die Adresse, Preise, Artikel, Zahlung und hält die Kunden jeweils mit weiteren E-Mails (Statusänderungen) auf dem Laufenden, was den Versand oder weitere Abläufe betrifft.

    Bei allfälligen Falschangaben im Shop und dadurch entstehender Versandproblemen nimmt MERX je nach Wichtigkeit direkt per Telefon oder E-Mail mit dem Kunden Kontakt auf. Angaben über Liefertermine und Verschiebungen können von den Kunden direkt im Shop eingesehen werden. Mit dem Vertragsabschluss erklärt sich der Vertragsnehmer gegenüber der MERX AG mit dem Angebot einverstanden.

3Preise

  1. Massgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung bzw. Rechnung genannten Preise und Zahlungskonditionen. Preise im Shop und automatischer Bestellbestätigung können in sehr seltenen Ausnahmefällen abweichen bzw. falsch angegeben sein, da diese automatisch integriert und kalkuliert werden. Falls dies bei einem bestellten Artikel der Fall ist, wird der Kunde von uns kontaktiert und das weitere Vorgehen vereinbart. Stornierung/Geld- zurück ist dann in so einem Fall selbstverständlich ohne weiteres möglich.

  2. Die Preise im Shop verstehen sich netto inkl. Mwst. und vRG. Die Kosten für die jeweiligen Lieferungen und Dienstleistungen (Lieferung Haustür-Lieferung, Etagenlieferung, Montage), werden separat aufgeführt.  

4Liefer- und Leistungszeit

  1. Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Angabe bestimmter Lieferfristen und Liefertermine durch MERX steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung von Zulieferanten, Distributoren und Importeure. Die Lieferzeit ersehen Sie unter unseren Lieferbedingungen. 

5Annahmeverzug

  1. Wenn der Käufer nach einer Bestellung und Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die Annahme der Liefergegenstände verweigert oder erklärt, die Ware nicht abnehmen zu wollen, kann MERX die Erfüllung des Vertrages verweigern und die Unkosten wegen Nichterfüllung in der Höhe des effektiv entstandenen Schadens vom Käufer zu fordern.

  2. Insbesondere beim kurzfristigen Verzicht auf die Dienstleistungen (Lieferung/Montage) werden Anteilig des Montagepreises Kosten fällig:
    - Absage 1 Tag vor dem Termin: 50%
    - Absage am Tag des Termins: 75%

  3. Bei Verschiebung des bereits definierten Montagetermins werden Lagergebühren von CHF 150.-- pro angebrochenem Monat verrechnet. Ebenso behält sich die MERX das Recht vor, den vollumfänglichen Betrag der Küche bereits vor erfolgter Montage einzufordern.

 6Lieferungen

  1. Sichtbare Mengendifferenzen müssen sofort bei Warenerhalt, verdeckte Mengendifferenzen innerhalb von 5 Tagen nach Warenerhalt bei MERX und dem Frachtführer schriftlich angezeigt werden. Beanstandungen betreffend Beschädigung, Verspätung, Verlust oder schlechter Verpackung sind sofort nach Eingang der Warensendung anzumelden. Transportschäden müssen sofort, unmittelbar nach Eintreffen gemeldet werden.

  2. Wenn die Lieferung durch den Spediteur erfolgt muss die Zufahrt flach und zugänglich sein. Damit der LKW bis zu der ersten verschliessbaren Haustüre fahren kann. Sollte keine direkte Anlieferung möglich sein, so muss der letzte Abschnitt der Strecke entweder auf eigene Kosten übernommen werden oder ein neuer Termin gegen entsprechenden Aufpreis vereinbart werden.

7Gefahrenübergang

  1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist. Falls der Versand sich ohne unser Verschulden verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Eine im Einzelfall vereinbarte Übernahme der Transportkosten durch MERX hat keinen Einfluss auf den Gefahrenübergang.

8Gewährleistung

 

  1. Die Waren müssen sofort beim Erhalt auf Transportschäden überprüft werden. Bei Transportschäden muss unverzüglich direkt mit dem jeweiligen Lieferdienst, welcher die Lieferung überbracht hat, Kontakt aufgenommen werden. Falsch bestellte oder falsch gelieferte Waren müssen innert 3 Tagen nach Erhalt mitgeteilt und sofort ungeöffnet retourniert werden.

  2. MERX AG / merx.ch gewährleistet im Rahmen der Herstellergarantie, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Die Gewährleistung nach Massgabe der folgenden Bestimmungen beträgt mindestens 2 Jahre, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart oder vom Hersteller gewährleistet wird.

  3. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, soweit der Mangel hierauf zurückzuführen ist.
    Dies gilt auch, soweit der Mangel auf unsachgemässe Benutzung, Lagerung und Handhabung der Geräte oder Fremdeingriff sowie das Öffnen von Geräten zurückzuführen ist. Unwesentliche Abweichungen von zugesicherten Eigenschaften der Ware lösen keine Gewährleistungsrechte aus. Die Originalverpackung garantiert den grösstmöglichen Schutz. Diese sollte vom Vertragspartner immer aufbewahrt werden. In einem Garantie- oder Reparaturfall sind die Geräte mit sämtlichem Zubehör in der Originalverpackung einzuschicken. Bei deren Fehlen ist das Gerät transportfähig zu verpacken beziehungsweise dementsprechend zu versenden. Schadenersatzansprüche für Schäden aufgrund eines Produktionsfehler (vom Hersteller zu verantworten) oder aufgrund unsachgemässer Bedienung, deren Handhabung oder Verwendung können ausnahmslos nicht geltend gemacht werden. Sämtliche anfallenden Kosten für die Verpackung sowie die Einsendung beziehungsweise den Hin-Transport eines Garantie- oder Reparaturfalles an die Garantie- oder Servicestelle durch die Post oder durch ein Transportunternehmen gehen zu Lasten des Vertragspartners. Die Rücksendung beziehungsweise der Rücktransport wird während der Garantiezeit von der ausführenden Garantiestelle übernommen. Ausgenommen davon sind Artikel welche einen Vorortservice anbieten. Wird festgestellt, dass ein retourniertes Produkt nicht unter die Garantie fällt, wird ein Kostenvoranschlag über die zu erwartenden Reparaturkosten erstellt. Antwortet der Vertragspartner innert einer Frist von 30 Tagen nicht auf den Kostenvoranschlag, wird das Produkt ohne weitere Information des Vertragspartners entsorgt. Allfällige Forderungen oder Schadenersatzansprüche aus einem Garantie- oder Reparaturfall gegenüber der MERX AG können ausnahmslos nicht geltend gemacht werden.

  4. Eine Haftung für normale Abnutzung und Verschleissteile ist ausgeschlossen.

  5. Gewährleistungsansprüche gegen MERX AG / merx.ch stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.

  6. Garantie gewährt MERX nur soweit, wie sie danach vom Lieferant oder Hersteller übernommen werden. Anerkennt der Hersteller oder Lieferant von MERX AG / merx.ch einen Artikel nicht als Garantie, werden von MERX keinerlei Leistungen unter Garantie übernommen.

  7. Falls nicht anders vereinbart, werden die defekten Teile/Geräte durch gleichwertige ersetzt oder repariert.

  8. Es entsteht seitens Käufer durch einen Garantiefall kein Recht auf Rückforderung des Kaufpreises, sofern die Geräte durch den Hersteller kostenlos repariert oder durch gleichwertige ersetzt werden.

  9. Es besteht kein Recht auf Forderung von Schadenersatz, welche aus der Verwendung des mangelhaften Produktes hervorging.

  10. Erfolgt die Massaufnahme der Räumlichkeiten durch den Käufer, hat dieser für allfällig entstehende Kosten durch eine Fehlmessung aufzukommen.

  11. Auf die Geräte der Kategorie "Schnäppchen" besteht eine Funktionsgarantie. MERX garantiert, dass die Geräte funktionsfähig sind. Weitere Garantieleistung sind ausgeschlossen. Ein Defekt muss innerhab 2 Wochen nach dem Kauf schriftlich an MERX gemeldet werden. 

9 – Montage / Lieferung

  1. Wird der vereinbarte Montagetermin von Dir kurzfristig 3 Tage oder weniger abgesagt oder verschoben, müssen wir Dir leider 80% der Dienstleistungskosten verrechnen.

  2. Bei einer an die MERX AG beauftragten Küchenmontage werden durch die MERX AG keine Anschlüsse der elektrischen Geräte vorgenommen. Dazu muss der Auftraggeber eine Drittfirma beauftragen. Im Falle eines reinen Artikelbezuges im Online Shop, wird die Drittfirma durch MERX AG, respektive deren Vertragspartner, organisiert.

  3. Bei einer an die MERX AG beauftragten Küchenmontage werden durch die MERX AG, respektive deren Vertragspartner, keine Servicefugen (namentlich die Abschlussfuge zwischen Küchenabdeckung und Wand) ausgeführt. Dazu muss der Auftraggeber eine Drittfirma beauftragen.

  4. Die elektrischen und sanitären Anschlüsse müssen bauseits an der vorgesehenen Stelle gemäss gültigem Küchenplan vorhanden sein. Sofern Du die Massaufnahme selbständig durchführst trägst du die alleinige Verantwortung für die richtige Platzierung sämtlicher Anschlüsse. Wir möchten Dich daher darauf aufmerksam machen, dass wir Dir bei einer Fehlplatzierung der Anschlüsse leider 30% der Dienstleistungskosten verrechnen müssen.

  5. Die Oberschrankmöbel können je nach Produkt rückwandseitig einen Wandabstand zur permanenten Luftzirkulation aufweisen. Je nach Materialisierung der Rückwandverkleidung kann dieser Lüftungsschlitz bis 15 mm betragen.

  6. Installationen für elektrische Geräte, Gas und Wasser vorbereitet; Kabel eingezogen; Steckdosen für Dampfabzug; Kühlschrank, Geschirrspüler und Licht montiert.

  7. Der MERX AG werden die Anschlüsse für Licht- und Kraftstrom kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Strom- und Wasserkosten gehen zu Lasten der Bauherrschaft.

10 – Retouren/Rückgaben

  1. Für Reparaturen bzw. Garantien verlangen wir, dass das defekte Teil bzw. Gerät mit beiliegender Fehlerbeschreibung sowie einer Kopie der Rechnung, mit der das Gerät geliefert wurde, an MERX gemeldet wird. Durch den Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten treten keine neuen Gewährleistungsfristen in Kraft. Die Gewährleistung beschränkt sich ausschliesslich auf die Reparatur oder den Austausch der beschädigten Lieferungsgegenstände. Garantie gewährt MERX nur soweit, wie sie an den jeweiligen Hersteller bzw. Lieferanten weiter gegeben werden kann.

  2. Wir gewähren ein formloses Rückgaberecht für unbenutze, originalverpackte Ware während 14 Tagen ab Erhalt der Ware. Die Sendungskosten für die Rücksendung gehen zu lasten des Kunden. 

  3. Solange ein Artikel im Rückstand ist und die Lieferung noch nicht erfolgte, kann die Bestellung jederzeit storniert werden; ohne Gebühren. Bereits bezahlte Bestellungen/Artikel werden dann vollumfänglich zurück- erstattet. Bei Bezahlungen mit Kreditkarten oder Postfinance-Schnittstelle wird der Betrag immer sofort abgebucht – auch wenn der Artikel im Rückstand ist.
    Wir haben keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der Abbuchung, weil der Zahlungsvorgang direkt verschlüsselt bei Telekurs bzw. Postfinance stattfindet. 

11Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von MERX.

12Zahlung

  1. Die Rechnungen sind je nach Vereinbarung per Rechnung, Kreditkarte/Post Card, PayPal netto zahlbar, soweit nicht anders vereinbart. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Schecks werden keine angenommen.

  2. Küchenverkäufe durch MERX werden in der Regel, sofern schriftlich nicht anders vereinbart, mit den folgenden Zahlungskonditionen abgeschlossen: 50% des gesamten Betrags in 30 Tagen netto bei Vertragsabschluss, 40% des gesamten Betrags in 14 Tagen netto bei Küchenanlieferung und 10% des gesamten Betrags nach erfolgter Endmontage, sofern nötig, mit 14 Tage netto.

  3. Gerät der Käufer in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 5% plus Mahngebühren bis zu CHF 20.00 sowie bei Betreibung eine Inkassogebühr von CHF 250.00 zu berechnen.

  4. Während der Dauer des Verzuges ist MERX AG / merx.ch auch jederzeit berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, die gelieferte Ware zurückzuverlangen und Schadensersatz auf das Dahinfallen des Vertrages zu fordern.

  5. Werden die gemäss Vertragsvereinbarung definierten Zahlungsfristen durch den Vertragsnehmer nicht eingehalten, ist die MERX berechtigt, angefangene Arbeiten zu stoppen und bis zum Zahlungseingang auf dem MERX Bankkonto keine weiteren Arbeitsleistungen zu erbringen.

  6. Alle Forderungen werden sofort fällig, wenn der Abnehmer in Zahlungsverzug gerät, sonstige wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag schuldhaft nicht einhält oder wenn uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Abnehmers zu mindern, insbesondere Zahlungseinstellung, Anhängigkeit eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens. In diesen Fällen sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzubehalten oder nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheiten auszuführen.

13 – Haftungsbeschränkung

  1. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung, sind sowohl gegen uns, als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Es wird jede Haftung, soweit gesetzlich möglich abgelehnt. Für Folgeschäden aus der Verwendung der Produkte wird jede Haftung abgelehnt.

14 – Urheberrechte/Softwarelizenzen

  1. Soweit Software zum Lieferumfang gehört, wird diese dem Käufer allein zum einmaligen Wiederverkauf bzw. zum eigenen Gebrauch überlassen, d.h. er darf diese weder kopieren, noch anderen zur Nutzung überlassen. Software ist von sämtlichen Garantiebestimmungen auf Formularen ausgenommen. Es gelten ausschliesslich die Bestimmungen des Lizenzvertrages des Herstellers. 

15 – Datenschutz

  1. Datenschutz - Hier finden Sie alle Informationen zum Datenschutz.

16 – Gerichtsstand

  1. Sirnach ist ausschliesslich Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Das Rechtsverhältnis untersteht dem Schweizerischen Recht.

    Vor Aufrufen des Richters möchten wir in gegenseitigem Interesse darauf hinweisen, gegenseitig eine einvernehmliche Lösung allfälliger Streitigkeiten zu suchen.

 

AGB's zu Garantieverlängerungen (BGVL)

 

1. Allgemein
1.1. Die Garantieverlängerung wird beim Kauf abgeschlossen. Durch die Garantieverlängerung wird die, gemäss den in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugestandene, Garantiefrist je nach Gerät um eine bestimmte Vertragsdauer verlängert. Die Vertragsdauer von einem Jahr beginnt mit dem Ablauf der Herstellergarantie und ist auf maximalen Gerätegarantie von 4 Jahren begrenzt.
1.2. Die vorliegenden „BGVL“ regeln das Verhältnis zwischen der MERX AG und ihren Kunden beim Abschluss einer Garantieverlängerung.

1.3. Abweichende, entgegenstehende und/oder ergänzende Regelungen zu der vorliegenden „BGVL“ bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

1.4. Während der Dauer der Garantieverlängerung gehen die vorliegenden Bedingungen zur Garantieverlängerung den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der MERX AG vor, sofern die vorliegenden Bedingungen eine abweichende Regelung enthalten.

2. Abschlussbedingungen

2.1 Garantieverlängerungen können nur zusammen mit dem Kauf des Gerätes abgeschlossen werden. Nach Inbetriebnahme kann keine Garantieverlängerung mehr abgeschlossen werden.

3. Gedeckte Leistungen

3.1. Die MERX AG behebt während der Deckung durch die Garantieverlängerung alle Störungen an den vertraglich unterstellten Geräten, die bei normaler Benutzung des Gerätes in der Schweiz, gemäss den vorliegenden Bedingungen, auftreten.

3.2. Die Leistungen der Garantieverlängerung beinhalten unter Vorbehalt von Ziffer 4 Kosten für Weg, Arbeit und Ersatzmaterial, sowie für die gesetzlich vorgeschriebene Sicherheitsprüfung nach der Instandstellung des Gerätes.

3.3. Die Garantieleistung erfolgt durch Nachbesserung; d.h. nach Wahl der MERX AG durch Reparatur bzw. Austausch von Ersatzteilen. Das Recht auf Preisminderung und Wandelung wird zugunsten der Nachbesserung ausgeschlossen. Ersetzte Komponenten sowie ausgetauschte Geräte gehen in das Eigentum der MERX AG über. Erweist sich eine Reparatur als unwirtschaftlich oder unmöglich, kann die MERX AG das Gerät durch ein technisch vergleichbares Gerät ersetzen. Kann das Gerät infolge gesetzlicher Verordnungen oder anderer zwingender Gründe nicht mehr durch ein technisch vergleichbares Gerät ersetzt werden, so kann der Kunde mittels eines Aufpreises auf ein aktuelles Modell wechseln. In diesem Fall vergütet die MERX AG den Zeitwert des alten Gerätes auf Basis einer Amortisationsdauer von 7 Jahren. Nimmt der Kunde den vorgeschlagenen Wechsel auf ein aktuelles Modell mittels Aufpreises nicht an, so hat die MERX AG das Recht den Vertrag aufzulösen.

3.4. Bei Vertragsauflösung besteht kein Anspruch auf Prämienrückvergütung.

3.5. Leistungen aus der Garantieverlängerung können nur gegen Vorlage des gültigen Kaufbelegs in Anspruch genommen werden.

4. Nicht gedeckte Leistungen

4.1. Störungen, die zurückzuführen sind auf: 1) Bauseitige Installationsmängel, Anschluss an falsche Stromspannung oder Störungen der Stromversorgung bzw. Strom- und Spannungsschwankungen, welche die vom Hersteller angegebenen Toleranzgrenzen über-/ unterschreiten, 2) Schäden die durch ungewöhnliche Umweltbedingungen ausgelöst wurden (z.B. Feuer, Blitzschlag, Sturm, Überflutungen), 3) äussere Einflüsse (z.B. Transportschäden, Beschädigung durch Stoss oder Schlag), 4) Bestimmungswidrige Nutzung sowie unsachgemässe Bedienung und/oder Missachtung der Wartungsvorschriften und Pflegehinweise (z.B. Fremdkörper, Überschäumen, verstopfte Filter, Verkalkungen), 5) Übermässige Beanspruchung (z.B. gewerbliche Nutzung), 6) Reparaturen, die nicht durch die MERX AG selber oder durch einen von der MERX AG autorisierten Partner ausgeführt oder bei denen keine Originalersatzteile eingesetzt wurden, 7) Eingriffe Dritter, die nicht durch die MERX AG beauftragt wurden, 8) Schäden durch chemische oder elektrochemische Reaktionen (z.B. Rost, Korrosion, 9) Wasserschäden durch ungewöhnlich hohen Kalkgehalt im Wasser)

4.2. Nicht von der Garantieverlängerung erfasst sind zudem Schäden, die die Funktion des Gerätes nicht beeinflussen (z.B. Kratzer, Beulen, Dellen, Farbabweichungen) und Schäden an ästhetischen Bauteilen (z.B. Blenden, Knöpfe) sowie Glas-, Lack- und Emailschäden.

4.3. Ausgenommen von der BGVL sind ausserdem allgemeine Auffrischungsarbeiten (z.B. das Ersetzen von Geschirrkörben), Instruktionen neuer Mieter bzw. Instandsetzung bei Mieterwechsel sowie periodische Wartungsarbeiten oder Reparaturen an ausserhalb des Gerätes liegender Installationen.

4.4. Handelt es sich bei dem zu behebenden Mangel nicht um einen Garantiefall so werden dem Vertragspartner sämtliche durch die Überprüfung entstandenen Kosten, insbesondere angefallene Anfahrtskosten, in Rechnung gestellt.

5. Meldepflicht

5.1. Die Garantieverlängerung entbindet nicht von der Pflicht, die MERX AG über auftretende Störungen unverzüglich nach Feststellung und innerhalb der Dauer der Garantieverlängerung in Kenntnis zu setzen.

6. Ausführung der Reparaturen

6.1. Reparaturen werden ausschliesslich durch die MERX AG selbst oder durch einen von der MERX AG autorisierten Partner ausgeführt.

6.2. Bei der Meldung einer Störung, spätestens bei der Störungsbehebung ist die Rechnungsnummer der Garantieverlängerung bekanntzugeben.

6.3. Die Vertragskopie/ Kaufbestätigung muss aufbewahrt werden.

6.4. Serviceleistungen werden von Montag bis Freitag innerhalb der bei der MERX AG geltenden Arbeitszeit erbracht. Ausgenommen sind Feiertage und arbeitsfreie Tage. 

7. Folgeschadendeckung

7.1. In den Leistungen der Garantieverlängerung sind keine Folgeschäden infolge eines Gerätedefekts enthalten.

7.2. Die Garantieverlängerung umfasst keine Schadenersatzansprüche gegen die MERX AG .

8. Vertragsdauer und Kündigung

8.1. Die erste Vertragsdauer von einem Jahr beginnt mit dem Ablauf der Gerätegarantie des jeweiligen Herstellers.

8.2. Eine Verlängerung der Gerätegarantie muss vom Kunden jeweils vor Ablauf der Vertragsdauer erneuert werden.

8.3. Nach Ablauf des 3. Betriebsjahres des Gerätes erfolgt keine Verlängerung.

8.4. Die verlängerte Garantiefrist endet automatisch und bedarf keiner Kündigung.

8.5. Erbrachte Garantieleistungen bewirken weder eine Verlängerung der Garantiefrist, noch lösen sie eine neue Garantiefrist aus.

8.6. Wird das Gerät innerhalb der Laufzeit der Garantieverlängerung ersetzt, besteht auf das Neugerät die vom Gerätehersteller definierte Garantielaufzeit. Die abgeschlossene Garantieverlängerung des alten Gerätes erlischt automatisch.

9. Übertragbarkeit auf neue Eigentümer

9.1. Bei Verkauf des Gerätes kann die Garantieverlängerung auf den neuen Eigentümer übertragen werden. In diesem Fall muss die MERX AG innerhalb sieben Tage informiert werden. Die Vertragsbedingungen der Garantieverlängerung gehen unverändert auf den neuen Eigentümer über.

10. Zahlungsbedingungen

10.1. Die Rechnungsstellung für die Prämie der Garantiverlängerung erfolgt jeweils zu Beginn der Vertragsperiode,zahlbar gem. Auswahl der Zahlungsart im Shop. 

11. Gerichtsstand

11.1. Der Gerichtsstand ist ausschliesslich Sirnach TG.

11.2. Auf die Garantieverlängerung ist ausschliesslich materielles Schweizer Recht anwendbar.

 

Sirnach, im November 2021  (Aktualisiert, Februar 2023) | Änderungen und Anpassungen jederzeit vorbehalten